Women Businessclub e.V.
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Satzung des „Women Businessclub e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

• (1) Der Verein führt den Namen "women businessclub e.V.”
• (2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
• (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
• (4) Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich eigenständig.

§ 2 Vereinszweck

• (1) women businessclub ist ein berufsorientiertes Netzwerk für Frauen, die selbständig bzw. freiberuflich tätig sind.
• (2) Aufgabe und Ziel ist es, diese Frauen zu vernetzen, um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Öffentlichkeit zu fördern.
• (3) Der Verein wird zu diesem Zweck ein Forum für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Networking bieten. Grundgedanke des Forums ist das "Geben und Nehmen” der Mitglieder zur gegenseitigen Förderung.
• (4) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden, insbesondere wird das Gedankengut der Scientology-Bewegung abgelehnt.

§ 3 Zweckbindung

• (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
• (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
• (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

• (1) Mitglied kann jede selbständige bzw. freiberuflich tätige Frau, förderndes Mitglied auch jede juristische Person werden.
• (2) Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind Frauen, die ein berufliches Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit und haben kein Stimmrecht.
• (3) Kooperationspartner sind keine Mitglieder. Der Vorstand legt Richtlinien fest, nach denen der Vorstand Kooperationen mit Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen juristischen Personen schließen kann.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

• (1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft verpflichten sich die Frauen, die Satzung und vorhandene Geschäftsordnungen sowie den Verhaltenskodex im Umgang untereinander anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Im ersten halben Jahr der Mitgliedschaft haben ordentliche Mitglieder kein Stimmrecht.
• (2) Unternehmerinnen, die das Netzwerk mit ihrer Arbeit unterstützen und das Beratungsangebot erweitern können, sollen gezielt angesprochen und für das Netzwerk gewonnen werden.
• (3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
• (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod (bei juristischen Personen mit deren Auflösung) oder Ausschluss von der Mitgliederliste. Beitragsrückerstattungen finden nicht statt.
• (5) Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
• (6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vorübergehend von der Mitgliederliste gestrichen werden, solange es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung mehr als ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt. Während der Streichung ruhen die Mitgliederrechte. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird das Mitglied wieder auf die Mitgliederliste gesetzt. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung ist zu begründen. Im Falle wiederholter Streichung ist der Vorstand zum Ausschluss berechtigt.
• (7) Verletzt ein Mitglied in grober Weise schuldhaft die Interessen oder den Verhaltenskodex des Vereins, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu den gegen es erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist in der nächsten auf sie folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

• (1) Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form der Jahresbeiträge erhoben.
• (2) Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahres-Mitgliedsbeitrages.
• (3) Über die Höhe des Beitrags der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe des Beitrags der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedsbeiträge in entsprechender Höhe zu ändern. Eine solche Änderung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung in Kraft treten soll, bekannt zu machen.
• (4) Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitritts sofort anteilig fällig, im Übrigen zum 2. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag kann im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden; Eventuelle Kosten durch Nichteinlösung gehen zu Lasten des Mitglieds.
• (5) Sofern eine Zahlung bis zum 1. März eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.
• (6) Mit dem Mitgliedsbeitrag sind folgende Leistungen abgedeckt:
- Mitgliedschaft
- Bereitstellung und Pflege der gemeinsamen Internetpräsenz
- Eintrag auf dem „Marktplatz“ der Internetpräsenz

§ 7 Wahlrechte

• (1) Die ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht.

§ 8 Organe

• (1) Organe des Vereins sind
- a. die Mitgliederversammlung
- b. der Vorstand
• (2) Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

• (1) Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres findet die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des Vorstands statt.
• (2) Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse bzw. Emailadresse des Mitglieds einberufen.
• (3) Innerhalb von 4 Wochen nach Einberufung können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte schriftlich oder per E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands verlangen. Die ergänzte Liste der Tagesordnungspunkte wird über Internet zur Einsicht freigegeben.
• (4) Die Mitgliederversammlung bestimmt über:
- a. die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsfrauen
- b. die Wahl der Revisorin(nen)
- c. Satzungsänderungen
- d. die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder einen Ausschluss eines Mitglieds
- e. die Auflösung des Vereins

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

• (1) Auf Beschluss des Vorstands oder 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen (Wahlordnung)

• (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
• (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist möglich. Zur Vereinfachung kann bei mehreren gleichrangigen vakanten Positionen (z.B. zwei Vorstandsfrauen) ein Wahlgang mit der Auswahl der Kandidatinnen aus einer Liste (Listenwahl) durchgeführt werden.
• (3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
• (4) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das von der Protokollführerin, ggf. der Wahlleitung und dem Vorstand unterschrieben wird.
• (5) Die Beschlussfassung in Versammlungen erfolgt durch Handheben, sofern nicht die Versammlung die geheime Wahl beschließt.

§ 12 Vorstand

• (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eine das Finanzressort führt. Als erweiterter Vorstand kann von der Mitgliederversammlung jeweils eine gerade Zahl weiterer Vorstandsmitglieder für jeweils eine Wahlperiode von zwei Jahren gewählt werden. Soweit ein erweiterter Vorstand im Amt ist, ist dieser gleichberechtigt stimmberechtigt, gehört jedoch nicht zum geschäftsführenden Vorstand.
• (2) Der geschäftsführende Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
• (3) Scheidet eine Vorstandsfrau während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand einen Ersatz für den Rest der Amtszeit. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet, wenn das Mandat der vorher gewählten Vorstandsfrau abgelaufen wäre.
• (4) Die Vorstandsfrauen bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
• (5) Wiederwahl ist zulässig.
• (6) Zeichnungsberechtigt für den Verein sind jeweils 2 Vorstandsfrauen des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam. Bei Geschäften unter 500,00 Euro besteht Einzelvertretungsbefugnis der Vorstandsfrauen. Zwei zeichnungsberechtigte Vorstandsfrauen vertreten den Verein insbesondere bei
- i. Abschlüssen von Anstellungsverträgen oder Verträgen mit freien Mitarbeitern;
- ii. Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern sie zu einer Zahlung von mehr als 500,00 EUR p.a. verpflichten;
- iii. Kooperationen mit anderen Vereinen, Verbänden oder Unternehmen;
- iv. Investitionen, die im Etat nicht vorgesehen sind oder zu einer Überschreitung der jeweils vorgesehenen Einzelposition um mehr als 20 % oder zur Überschreitung der insgesamt geplanten Investitionen um mehr als 10 % führen;
- v. Übernahme von Bürgschaften und Eingehen von Haftungen jeder Art;
- vi. Aufnahme von Krediten;
• (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit Vorstandsfrauen Tätigkeiten für den Verein erbringen, die nicht in den Tätigkeitsbereich des Vorstands fallen, werden diese durch gesonderte Verträge geregelt.
• (8) Nähere Bestimmungen für seine Arbeitsweise kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung bestimmen.

§ 13 Zuständigkeiten des Vorstands

• (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
• (2) Insbesondere sind seine Aufgaben:
o a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Festlegen der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
- b. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- c. Verwaltung des Vereinsvermögens
- d. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- f. Mitgliederverwaltung
- g. Wahrnehmung der Interessen des Vereins gegenüber Staat, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

§ 14 Arbeitsgruppen und Projektgruppen

• (1) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige Arbeitsgruppen oder Vorhaben bezogene Projektgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sind zum Beispiel die „AG Finanzen“, „AG Presse/Redaktion“, Projektgruppen könnte eine „PG Name/Marke“ oder „PG Großveranstaltung“ sein.
• (2) Die Leitung der Arbeits- oder Projektgruppe wird von dem einsetzenden Organ bestimmt. Die Gruppe wählt eine Sprecherin und bestimmt ihre Arbeitsweise in dem ihr von dem Organ vorgegebenen Rahmen selbst.
• (3) Teilnehmerinnen von Projektgruppen können auch Nicht-Mitglieder sein.
• (4) Die Sprecherinnen der Arbeits- und Projektgruppen können zu Sitzungen des Vorstands geladen werden; sie haben dort im Hinblick auf ihr Aufgabengebiet Rede- und Vorschlagsrechte. Zur Abstimmung im Organ sind sie nicht befugt.

§ 15 Finanzverwaltung

• (1) Die Finanzverwaltung obliegt dem Vorstand.
• (2) Die Rechnungsprüfung des Vereins übernimmt/übernehmen die gewählte(n) Revisorin(nen).

§ 16 Revision

• (1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens eine Revisorin, die Mitglied des Vereins ist. Ihre Wiederwahl ist zweimal zulässig. Amtsunfähig sind der Vorstand sowie etwaige Angestellte und Vertragspartner des Vereins.
• (2) Die Revisorin ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen der Prüfung bekannt gewordenen Informationen gegenüber Dritten verpflichtet.
• (3) Die Revisorin überprüft nach Abschluss des Geschäftsjahres, jedoch vor der Mitgliederversammlung, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts (die Jahresrechnung), die vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen samt den zugehörigen Schriftstücken (Belege) sowie die Kassen- und Vermögensbestände. Der Vorstand macht der Revisorin die erforderlichen Unterlagen zugänglich und unterstützt sie bei ihrer Aufgabe.
• (4) Die Revisorin empfiehlt der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nicht-Entlastung des Vorstands.

§ 17 Datenschutz

• (1) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
• (2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.

§ 18 Bekanntmachungen

• Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied per E-Mail.

§ 19 Auflösung

• (1) Die Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
• (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsfrauen Liquidatorinnen des Vereins.

§ 20 Gerichtsstand

• Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind auch die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

Oberhausen, 21. September 2008

Die Satzung können Sie sich hier auch runterladen.

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